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  Unsere Satzung
 

 

 Kulturverein – Phralipe e.V.

 

1.                  Name, Sitz, Geschäftsjahr

1.1              Der Verein führt den Namen Kulturverein – Phralipe e.V.

1.2              Sitz und Gerichtsstand ist Offenburg. Der Verein ist in das Vereinsregister

            eingetragen.

1.3.            Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

2.                  Aufgabe und Zweck

2.1              Aufgabe des Vereins ist es die mazedonischen Roma und deutschen Bewohner zu gemeinsamem Handeln anzuregen und sie darin zu unterstützen, um dadurch die Lebensbedingungen zu verbessern.

Insbesondere will der Verein die Integration mazedonischer Roma Bewohnern durch das Verbinden der mazedonischen Roma- und deutscher Kultur fördern. Der Verein möchte Vorurteile abbauen und das gegenseitige Verständnis verbessern. Des weiteren pflegt der Verein die mazedonische Romani Kultur und Sprache. Der Verein fördert die Jugend Arbeit mazedonischer Roma Jugendliche Migranten/innen und unterstützt sie dabei.

Zur Erreichung dieser Ziele kann der Verein:

2.1.1        Maßnahmen und Einrichtungen fördern, schaffen und betreiben

2.1.2        Arbeitsgruppen bilden, die zur Minderung und Behebung einzelner Probleme

in Zusammenarbeit mit den Betroffenen beitragen

2.1.3        Arbeitsgruppen bilden, die zur Förderung der Jugend Arbeit der mazedonischen Roma Jugendlichen Migranten/innen beitragen

2.1.4        fachkundige Personen verschiedener Berufsgruppen ehrenamtlich heranziehen

2.1.5        geeignete Kräfte beschäftigen

2.1.6        gezielte Öffentlichkeitsarbeit betreiben, um innerhalb und außerhalb des Wohngebietes Verständnis und das Bewusstsein der Mitverantwortung zu wecken und zu fördern.

2.2              Der Verein arbeitet überkonfessionell und überparteilich.

 

3.                  Gemeinnützigkeit und Vereinsvermögen

3.1              Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

3.2              Der Kulturverein – Phralipe e.V. mit Sitz in Offenburg verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

3.3              Etwaige Gewinne des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Ziele verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine sonstigen Zuwendungen. Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben oder durch eine unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

3.4              Die Organe des Vereins arbeiten ehrenamtlich.

3.5              Bei Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen an die Stadt Offenburg, die es unmittelbar und ausschließlich zur Erfüllung der unter 2. genannten Aufgaben zu verwenden hat.

 

4.                  Mittel des Vereins

4.1       Die Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben erhält der Verein durch

a.       Mitgliedsbeiträge

b.      Geld- und Sachspenden

c.       Erträge aus Sammlungen und Werbeaktionen

d.      Sonstige Erträge

e.       sonstige Zuwendungen.

4.2        Der finanzielle Mindestbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.

4.2.1            Der Mitgliedsbeitrag kann auf Antrag erlassen werden. Hierüber entscheidet der Vorstand.

 

5.                  Mitgliedschaft

5.1              Mitglieder sind:

a)      ordentliche und

b)      Ehrenmitglieder

5.1.1        Ordentliche Mitglieder können natürliche und juristische Personen sein. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

5.1.2        Juristische Personen können die Mitgliedschaft durch eine Genehmigung des Vorstandes und des Kontrollausschusses  erwerben, wenn ihre eigene Arbeit ohnehin einen Bezug zum Wohngebiet Stegermatt hat. Jede juristische Person ist in der Mitgliederversammlung durch einen Stimmträger vertreten.

5.2              Die Mitgliedschaft endet:

5.2.1        durch schriftliche Austrittserklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt ist nur zum Ende des Geschäftsjahres möglich. Die Austrittserklärung muss 6 Wochen vor Ende des Geschäftsjahres dem Vorstand zugehen.

5.2.2        durch den Tod eines Mitgliedes, bei juristischen Personen durch deren Auflösung.

5.2.3        wenn halbes Jahr kein Mitgliedsbeitrag gezahlt wird.

5.2.4        durch Ausschluss auf Beschluss des Vorstandes, wenn das Mitglied gröblich gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat. Gegen den Beschluss kann das Mitglied schriftlich Einspruch erheben; über den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung mit Mehrheit.

5.3              Ehrenmitglieder können Personen werden, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben. Sie sind vom Vorstand vorzuschlagen und von der Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit der Anwesenden zu wählen.

 

6.                  Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

a)      der Vorstand

b)      der Kontrollausschuss

c)      die Mitgliederversammlung.

 

7.                  Der Vorstand

7.1              Der Vorstand besteht aus sechs von der Mitgliederversammlung in geheimer Wahl zu wählenden Mitgliedern. Im gehört an:

a)      Der Vorsitzende

b)      der Stellvertreter

c)      der Kassierer

d)      der Schriftführer

e)      zwei Beisitzer

7.1.1        Hauptamtliche Mitarbeiter können nicht Vorstandsmitglieder sein.

7.1.2        Es wird ein Kontrollausschuss gebildet der aus 4 Mitgliedern besteht.

7.1.3        Aufgabe des Kontrollausschusses  ist die Arbeit des Vorstandes zu kontrollieren, die Kasse auf Richtigkeit (1 mall am Monatsanfang)  zu Prüfen, Vorschläge zu Gunsten des Vereins und der Mitglieder zu geben.

7.1.4        Der Kontrollausschuss kann nicht am Vorstandsversammlungen teil nehmen, außer es wird von 51% aller stimmberechtigten Mitgliedern verlangt.

7.1.5        Der Kontrollausschuss hat keinen Beschluss- und Entscheidungsrecht.

7.2              Die Amtszeit des Vorstandes beträgt zwei Jahre.

7.2.1        Die Amtszeit des Kontrollausschusses  beträgt zwei Jahre.

7.2.2        Die Mitglieder des Vorstandes können vor Ablauf der Amtszeit von der Mitgliederversammlung abberufen werden. Hierzu ist eine absolute Mehrheit (51%) aller stimmberechtigten Mitglieder notwendig. Das neue Vorstandsmitglied sollte innerhalb von 4 Wochen in geheimer Wahl nachgewählt werden.

7.3              Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder, darunter der Vorsitzende oder, im Falle seiner Verhinderung sein Stellvertreter, vertreten. Der Vorstand ist berechtigt, hauptamtliche Mitarbeiter oder einzelne Mitglieder zur Vornahme bestimmter Rechtsgeschäfte zu ermächtigen.

7.4              Für die Unerzeichnung der Dokumente ist der Vorsitzende zuständig im Falle seiner Verhinderung ist für die Unterzeichnung der Dokumente sein Stellvertreter zuständig.

7.5              Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen, mindestens jedoch viermal jährlich. Eine Vorstandssitzung kann von jedem Vorstandsmitglied beantragt werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte, darunter der Vorsitzende oder sein Stellvertreter anwesend ist. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Versammlungsleiters.

 

8.                  Mitgliederversammlung

8.1              Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:

a)      Entlastung, Wahl und Abberufung des Vorstandes

b)      Entgegennahme des Geschäfts- und Kassenberichts

c)      Wahl eines Rechnungsprüfers(neutral von dem Kontrollausschuss) für das abgelaufene Geschäftsjahr

d)      Festsetzung des finanziellen Mindestbeitrages

e)      Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins

8.2              Mitgliederversammlungen finden nach Bedarf, jedoch mindestens einmal jährlich statt. Sie sind unter Angabe der Tagesordnung vom Vorstand einzuberufen. Die Einladung muss eine Woche vorher schriftlich erfolgen. Ein Vorstandsmitglied leitet die Versammlung. Diese ist öffentlich, sofern nicht die Mitgliederversammlung etwas anderes beschließt.

8.3              Der Vorstand muss auf Antrag von mindestens 30% der stimmberechtigten Mitglieder innerhalb von 4 Wochen eine Mitgliederversammlung einberufen.

8.4              Der Kontrollausschuss  kann eine Mitgliederversammlung aus eigener initiative  jederzeit einberufen. Der Vorstand kann die Einberufung nicht ablehnen. Die Einladung muss eine Woche vorher schriftlich durch den Kontrollausschuss erfolgen. Der Kontrollausschuss muss diese Mitgliederversammlung selbst organisieren und mindestens 2 Wochen vor den geplanten Termin den Vorstand informieren. Diese Mitgliederversammlung wird von einem Mitglied des Vorstandes und einem Mitglied des Kontrollausschusses gemeinsam geführt.

8.5              Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 50% der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist innerhalb von 4 Wochen mit derselben Tagesordnung eine neue Mitgliederversammlung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig, außer die Mitgliederversammlung wird vom Kontrollausschuss einberufen da bedarf es 50% Anwesenheit der Mitglieder.

8.6              Beschlüsse werden mit absolute Mehrheit (51%) gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

8.7              Stimmberechtigt sind die Mitglieder, die ihren Mitgliedsbeitrag bezahlt haben.

8.8              Beabsichtigte Satzungsänderungen müssen in der Einladung als solche kenntlich gemacht werden. Eine Satzungsänderung bedarf der Dreiviertelmehrheit (75%) der anwesenden Mitglieder.

8.9              Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das von der darauffolgenden Mitgliederversammlung zu genehmigen ist.

8.10          Der Auflösung des Vereins müssen drei Viertel (75%) aller stimmberechtigten Mitglieder zustimmen.

 

 

9.                  Einführung, Verwendung und Zweck des Vereinstempels

9.1              Für den Vorstand gibt es ein Stempel, welches genutzt wird, Dokumente des Vereins mit der Quelle des Vorstandes im Bezug auf  Ihre Rechtmäßigkeit bestätigen. Der Stempel gibt Dokumenten des Vereins Ihren offiziellen Charakter. Dokumente des Vereins, die nicht mit dem Stempel versehen sind, besitzen keine Rechtsgültigkeit. Der Stempel darf von Vorsitzenden, seinen Stellvertreter und den Schriftführer  des Vorstandes satzungsgemäß verwendet werden und wird in der Zwischenzeit vom   Vorsitzenden verwahrt. Andere vereinsbezogene Dokumente, wie etwa Anträge, Einladungen etc. dürfen auf Bitte des Verfassers und nach Ermessen des  Vorsitzenden ebenfalls gestempelt werden, wenn der Stempel den vereinsbezogen offiziellen Charakter des Dokumentes unterstreichen soll und es keine Einwände anderer Vorstandsmitglieder gibt.  

10.              Vereinslogo

10.1          Vereinslogo ist: zwei Menschen Figuren die Zusammengehörigkeit Symbolisieren auf weißem Grund mit der überschlieft Besser Miteinander. Als gedrucktes Symbol, sollte die Homogenität des Zeichens im Schriftverkehr gewahrt bleiben.